Erlasse

 

Hausaufgaben an allgemein bildenden Schulen
RdErl. d. MK v. 22.3.2012 - 33-82100 (SVBl. 5/2012 S.266) - VORIS 22410 -  

1. Hausaufgaben ergänzen den Unterricht und unterstützen den Lernprozess der Schülerinnen und Schüler. Je nach Altersstufe, Schulform, Fach und Unterrichtskonzeption kann die Hausaufgabenstellung insbesondere auf

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die Übung, Anwendung und Sicherung im Unterricht erworbener Kenntnisse, Fertigkeiten und fachspezifischer Techniken,

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die Vorbereitung bestimmter Unterrichtsschritte und -abschnitte oder

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die Förderung der selbstständigen Auseinandersetzung mit Unterrichtsgegenständen und frei gewählten Themen

ausgerichtet sein.

 

Art und Umfang sowie Grundsätze zur Koordinierung von Hausaufgaben im pädagogischen Konzept der Schule gehören zu den Angelegenheiten, über die die Gesamtkonferenz zu beschließen hat (§ 34 Abs. 2 Nr. 5 Buchst. b NSchG). Die Verpflichtung der Lehrkräfte, Inhalt, Planung und Gestaltung des Unterrichts mit den Klassenelternschaften zu erörtern (§ 96 Abs. 4 NSchG), schließt auch die Erörterung der Hausaufgabenpraxis mit den Klassenelternschaften ein.

 

2. Hausaufgaben müssen aus dem Unterricht erwachsen und in den Unterricht eingebunden sein. Es dürfen nur solche Hausaufgaben gestellt werden, deren selbstständige Erledigung den Schülerinnen und Schülern möglich ist. Für die Vorbereitung und Besprechung von Hausaufgaben ist eine angemessene Zeit im Unterricht vorzusehen. Die Schule würdigt die bei den Hausaufgaben gezeigten Schülerleistungen angemessen und fördert auch auf diese Weise die Motivation der Schülerinnen und Schüler. Hausaufgaben dürfen jedoch nicht mit Noten bewertet werden.

 

3. Durch Absprachen der Lehrkräfte untereinander sowie eine differenzierte Aufgabenstellung ist der Belastbarkeit und dem Alter der Schülerinnen und Schüler Rechnung zu tragen. Für die Koordinierung ist die Klassenkonferenz zuständig (§ 35 Abs. 2 Nr. 2 NSchG).

 

4. Bei der Stellung von Hausaufgaben ist die Schülerteilnahme am Nachmittagsunterricht zu berücksichtigen. Richtwerte für den maximalen Zeitaufwand zur Erstellung von Hausaufgaben außerhalb der Schule sind

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im Primarbereich: 30 Minuten,

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im Sekundarbereich I: 1 Stunde,

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im Sekundarbereich II: 2 Stunden.

 

An Ganztagsschulen ist den Schülerinnen und Schülern umfassend Gelegenheit zu geben, Hausaufgaben im Rahmen der von der Schule vorgehaltenen Arbeits- und Übungsstunden bereits in der Schule zu erledigen.

 

5. An Schultagen mit Nachmittagsunterricht sind abweichend von Nr. 4 Hausaufgaben für den folgenden Tag grundsätzlich in geringerem Umfang zu stellen; sie sollen den unter Nr. 4 angegebenen maximalen Zeitaufwand unterschreiten.

 

6. Es dürfen im Primarbereich keine und im Sekundarbereich I grundsätzlich keine Hausaufgaben vom Freitag zum folgenden Montag und über Ferienzeiten gestellt werden mit Ausnahme der Aufgabe einer Lektüre für z.B. den Deutsch- oder Fremdsprachenunterricht. Für den Sekundarbereich II sollte Vergleichbares gelten.

 

7. Dieser RdErl. tritt am 1.8.2012 in Kraft und mit Ablauf des 31.7.2017 außer Kraft.

 

 


 

4. Unterrichtsausfall bei besonderen Wetterbedingungen

4.1. Extreme Witterungsverhältnisse wie Straßenglätte, Schneeverwehungen, Hochwasser und Sturm

4.1.1  Extreme Witterungsverhältnisse können zur Folge haben, dass Schülerinnen und Schüler die Schule nicht erreichen oder verlassen können, weil die Schülerbeförderung nicht mehr durchführbar ist oder weil die Zurücklegung des Schulweges eine unzumutbare Gefährdung darstellen würde.

4.1.2 Die Entscheidung darüber, ob bei solchen Witterungsverhältnissen der Unterricht für einen Tag oder mehrere Tage ausfallen muss, trifft die Landesschulbehörde. Sie kann die Entscheidungsbefugnis auf die Landkreise und kreisfreien Städte ihres Zuständigkeitsbereichs übertragen.

4.1.3 Es ist in jedem Einzelfall zu entscheiden, ob der Unterrichtsausfall auf den Primarbereich oder auf den Primar- und Sekundarbereich I beschränkt werden kann.

4.1.4 Die nach Nr. 4.1.2 zuständige Behörde sorgt dafür, dass ihre Entscheidung so früh wie möglich über den Hörfunk und das Fernsehen bekannt gegeben wird; hierfür gilt der Bezugserlass zu b).

4.1.5 Erziehungsberechtigte von Schülerinnen und Schülern des Primarbereichs und des Sekundarbereichs I, die eine unzumutbare Gefährdung auf dem Schulweg durch extreme Witterungsverhältnisse befürchten, können ihre Kinder auch dann für einen Tag zu Hause behalten oder sie vorzeitig vom Unterricht abholen, wenn kein Unterrichtsausfall angeordnet ist.

4.1.6 Ist Unterrichtsausfall nach Nr. 4.1.2 angeordnet worden, muss gewährleistet sein, dass Aufsichtspflichten gegenüber den Schülerinnen und Schülern, die trotz des Unterrichtsausfalls zur Schule gekommen sind, erfüllt werden.
Unterrichtsstunden, die wegen des angeordneten Unterrichtsausfalls nicht erteilt werden können, sind als Minderzeiten im Sinne des § 4 Abs. 2 der Bezugsverordnung zu e) zu berücksichtigen. Dies gilt nicht, soweit die jeweilige Lehrkraft während der ausfallenden Unterrichtsstunden auf Weisung der Schulleitung andere dienstliche Aufgaben (u.a. Aufsichts- und Betreuungsaufgaben im Rahmen der Verlässlichen Grundschule) wahrnimmt.

4.1.7 Ist zu erwarten, dass während der Unterrichtszeit extreme Witterungsverhältnisse auftreten, die eine schwerwiegende Gefährdung der Schülerinnen und Schüler auf dem Heimweg erwarten lassen, so entscheidet die Schulleitung über eine vorzeitige Beendigung des Unterrichts. Es ist sicherzustellen, dass die Schülerinnen und Schüler bis zum Verlassen der Schule beaufsichtigt werden. Schülerinnen und Schüler des Primarbereichs dürfen nur dann vorzeitig, d.h. abweichend von ihrem Stundenplan, nach Hause entlassen werden, wenn sie von ihren Erziehungsberechtigten abgeholt werden oder die Erziehungsberechtigten sich im Einzelfall (z.B. telefonisch) mit der Entlassung einverstanden erklärt haben.

4.1.8  Voraussetzung für eine vorzeitige Beendigung des Unterrichts ist, dass die Schülerbeförderung gewährleistet ist. Hierüber sind, soweit die Schülerbeförderung nicht im Linienverkehr durchgeführt wird, rechtzeitig Absprachen mit dem Träger der Schülerbeförderung zu treffen.

4.1.9 Die Anordnung des Unterrichtsausfalls an einer berufsbildenden Schule berührt nicht die Verpflichtungen Auszubildender aus ihrem Ausbildungsverhältnis.

4.1.10  Bei schwerbehinderten Lehrkräften sind die Bestimmungen des Bezugserlasses zu f), insbesondere die Nr. 10.2, zu beachten.

4.2. Hohe Temperaturen (Hitzefrei)

4.2.1 Für einzelne oder alle Klassen von Schulen des Primarbereichs und des Sekundarbereichs I kann Hitzefrei gegeben werden, wenn der Unterricht durch hohe Temperaturen in den Schulräumen erheblich beeinträchtigt wird und andere Formen der Unterrichtsgestaltung nicht sinnvoll erscheinen. Hierüber entscheidet die Schulleitung nach Anhörung des Schulpersonalrats und der Schülervertretung. Wird kein Hitzefrei gegeben, so ist ggf. auf die verminderte Leistungsfähigkeit der Schülerinnen und Schüler Rücksicht zu nehmen. Schülerinnen und Schüler des Primarbereichs dürfen nur dann vorzeitig, d.h. abweichend von ihrem Stundenplan, nach Hause entlassen werden, wenn ein solches Verfahren mit den Erziehungsberechtigten abgesprochen ist.

4.2.2 Bei Lehrkräften sind Unterrichtsstunden, die wegen Hitzefrei nicht erteilt werden können, als Minderzeiten im Sinne des § 4 Abs. 2 der Bezugsverordnung zu e) zu berücksichtigen.

4.2.3  Schülerinnen und Schüler im Sekundarbereich II erhalten kein Hitzefrei. Wenn im Einzelfall einer Schülerin oder einem Schüler die Gefahr einer gesundheitlichen Schädigung droht, so ist sie oder er vom Unterricht zu befreien.

4.2.4  Nrn. 4.1.8 und 4.1.9 gelten entsprechend.

4.3. Unterrichtung der Eltern und Schüler
Erziehungsberechtigte sowie Schülerinnen und Schüler sind in geeigneter Weise über das Verfahren nach den Nrn. 4.1 und 4.2 zu unterrichten. 

6. Schlussbestimmungen
Dieser Erlass tritt mit seiner Bekanntgabe in Kraft. Gleichzeitig werden die Bezugserlasse zu a), c) und d) aufgehoben.

 


 

Verbot des Mitbringens von Waffen, Munition und vergleichbaren Gegenständen sowie von Chemikalien in Schulen


RdErl. d. MK v. 1.4.2008 - 35-306-81-701/04 (Nds.MBl. Nr.24/2008 S.679; SVBl. 11/2008 S.388) - VORIS 22410 -
Bezug: Erl. v. 29.6.1977 (SVBl. S.180), geändert durch RdErl. v. 15.1.2004 (SVBl. S.133) - VORIS 22410 00 00 00 011 -



  1. Es wird untersagt, Waffen i.S. des Waffengesetzes in der jeweils geltenden Fassung mit in die Schule, auf das Schulgelände oder zu Schulveranstaltungen zu bringen oder bei sich zu führen. Dazu gehören die im Waffengesetz als verboten bezeichneten Gegenstände (insbesondere die so genannten Springmesser, Fallmesser, Einhandmesser und Messer mit einer festen Klinge von mehr als 12 cm Klingenlänge, Stahlruten, Totschläger, Schlagringe usw.) sowie Schusswaffen (einschließlich Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen).

  2. Das Verbot erstreckt sich auch auf gleichgestellte Gegenstände (z.B. Gassprühgeräte), Hieb- und Stoßwaffen sowie waffenähnliche Gegenstände wie Schlachter-, Küchen- oder Taschenmesser, Pfeffersprays und Laser-Pointer.

  3. Verboten sind auch Waffen, mit denen der Umgang ganz oder teilweise von der Erlaubnispflicht oder von einem Verbot ausgenommen ist oder die vom Anwendungsbereich des Waffengesetzes ganz oder teilweise ausgenommen sind (z.B. Spielzeugwaffen oder Soft-Air-Waffen mit einer Geschossenergiegrenze bis zu 0,5 Joule). Untersagt wird auch das Mitbringen oder Beisichführen von Nachbildungen von Waffen, die aufgrund ihres äußeren Erscheinungsbildes mit Waffen i.S. des Waffengesetzes verwechselt werden können.

  4. Das Verbot gilt auch für volljährige Schülerinnen und Schüler, die entweder im Besitz einer Erlaubnis zum Führen von Waffen sind (z.B. Jagdschein) oder erlaubnisfreie Waffen erwerben dürfen.

  5. Untersagt wird außerdem das Mitbringen und Beisichführen von Munition jeder Art, von Feuerwerkskörpern, von Schwarzpulver sowie von Chemikalien, die geeignet sind, für explosive Verbindungen verwendet zu werden.

  6. Die Schulleitung kann in Einzelfällen Ausnahmen zulassen, z.B. für Sport- oder Theaterveranstaltungen, im Hauswirtschaftsunterricht oder während Schulveranstaltungen mit Essenverkauf.

  7. Alle Schülerinnen und Schüler sind jeweils zu Beginn eines Schuljahres über den Inhalt dieses RdErl. zu belehren.
    Dabei ist auf die altersbedingten speziellen Gefährdungen besonders einzugehen. Es ist darauf hinzuweisen, dass ein Verstoß gegen das Verbot des Mitbringens von Waffen usw. eine Erziehungs- oder Ordnungsmaßnahme zur Folge haben kann.

  8. Ein Abdruck dieses RdErl. ist jeweils bei der Aufnahme in eine Schule (in der Regel erstes und fünftes Schuljahr sowie beim Eintritt in berufsbildende Schulen) den Erziehungsberechtigten zur Kenntnis zu geben.

  9. Dieser RdErl. tritt am 1.1.2009 in Kraft. Gleichzeitig wird der Bezugserlass aufgehoben.